Das neue Begutachtungsassessment (NBA) – was steckt dahinter?

begutachtungsassessment

Im Jahr 2006 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Beirat mit der Aufgabe betraut, den Begriff der Pflegebedürftigkeit nicht nur zu überprüfen, sondern neu zu verfassen. Zeitgleich sollte ein Verfahren entwickelt werden, mit welchem sich Pflegebedürftigkeit objektiv feststellen lässt. Nach Ausschreibung dieses Auftrages, erhielt das Institut für Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld den Auftrag das neue Begutachtungsassessment (NBA) auszuarbeiten.

Nach diversen Studien, verteilt auf mehrere Arbeitsphasen, lag eine erste Fassung 2008 vor, die sich von der Heutigen nur geringfügig unterscheidet. Neun Jahre später, also am 01.01.2017, wird es laut Bundestagsbeschluss vom 21.12.2015 umgesetzt werden. Im Gegensatz zum so genannten „Strukturmodell SIS“, besteht für die Einrichtungen und Betriebe hier nicht die Möglichkeit, sich für oder gegen das NBA auszusprechen, denn es ist verbindlich. Ein Grund mehr also, sich damit auseinander zusetzen.

Das Ende der Pflegestufen durch das Begutachtungsassessment NBA

Ab dem 01.01.2017 wird es die uns bekannten drei Pflegestufen, durch das Pflegestärkungsgesetz 2 nicht mehr gegeben. An ihre Stelle treten fünf Pflegegrade, die wie folgt zugeordnet werden:

  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung (…)
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung (…)
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigungen (…)
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigungen (…) mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Menschen, die bereits vor dem 01.01.2017 in eine Pflegestufe (auch Pflegestufe 0) eingestuft wurden, unterliegen einem Bestandsschutz und erhalten einen adäquaten Pflegegrad, ohne dass eine weitere Begutachtung durch den MDK erforderlich ist. Man spricht hier von einer Überleitung mit einfachem bzw. doppeltem Stufensprung.

  • Pflegestufe 0 – Pflegegrad 1
  • Pflegestufe 1 – Pflegegrad 2 usw.

In dieser Form gestaltet sich der einfache Stufensprung. Menschen, für die nach dem §87b SGBXI eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, machen den doppelten Stufensprung, also:

  • Pflegestufe 0 – Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 1 – Pflegegrad 3 usw.

(Un-)Selbständigkeit zählt

Vielerorts wird man froh sein, denn das Summieren von Minuten wird mit dem 01.01.2017 ad acta gelegt. Stattdessen müssen künftig Punkte addiert werden. Mit Hilfe von acht Modulen wird die Beeinträchtigung der Selbständigkeit ermittelt. Je größer die Unselbständigkeit, desto mehr Punkte werden vergeben.

Folgende Module werden in der Begutachtung abgefragt

1. Mobilität (ausführliches Beispiel)

  • Positionswechsel im Bett
  • Stabile Sitzposition halten
  • Aufstehen aus sitzender Position / Umsetzen
  • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs
  • Treppensteigen

Auf einer vierstufigen Skala wird eingeschätzt, ob die Person die jeweilige Tätigkeit „selbständig“ = 0 Punkte, „überwiegend selbständig“ = 1 Punkt, „überwiegend unselbständig“ = 2 Punkte, „unselbständig“ = 3 Punkte ausführt.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Hier werden elf Fähigkeiten abgefragt. Die vierstufige Skala fragt danach, ob die jeweilige Fähigkeit „vorhanden/unbeeinträchtigt“, „größtenteils vorhanden“, „in geringem Maße vorhanden“, oder „nicht vorhanden“ ist.

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

In diesem Modul wird nach der Häufigkeit von Verhaltensweisen gefragt. Wiederum in vier möglichen Stufen.

4. Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen)

Die Skala aus Modul 1 wird in diesem Modul auf 12 Fähigkeiten angewendet.

5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen

„In diesem Modul geht es vorrangig um die Einschätzung, ob die zu beurteilende Person spezifische krankheitsbedingte Anforderungen selbständig bewältigen kann. Dazu gehört insbesondere die Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet sind.“ (Siehe „Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit; Anlagenband; Ergänzte und korrigierte Fassung vom 25. März 2008, IPW an der Universität Bielefeld) Die Berechnung für dieses Modul ist sehr komplex und ohne detaillierte Schulung nicht durchzuführen.

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Abgefragt werden sechs Fähigkeiten – Verfahren wie Module 1 und 4.

7. Außerhäusliche Aktivitäten

8. Haushaltsführung

Die Module 7 und 8 werden nicht zur Ermittlung des Pflegebedarfs genutzt, sondern dienen der Hilfeplanung. Für den Pflegegrad sind die Module 1 bis 6 relevant.

Ein Fazit zum Begutachtungsassessment NBA

Auf alle an der professionellen Pflege beteiligten Person kommt die bisher umfassendste Reform der Pflegeversicherung zu. Das bedeutet:

  • Schulung der Mitarbeiter auf allen Ebenen
  • Umstellung des Dokumentationssystems
  • Modifizierung des Pflegestufen-Controllings bzw. des Pflegegrad-Controllings
  • Eingewöhnung in neue Pflegebegutachtung

Umso wichtiger ist es, dass Sie sich und ihren Betrieb frühzeitig darauf einstellen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff dazu führen, dass sowohl ambulante, als auch stationäre Einrichtungen ihr Pflegepersonal aufstocken können – falls Sie hierbei Hilfe benötigen, senden Sie uns doch bitte eine kurze Anfrage über unsere Seite Personalvermittlung Pflege.


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