
Wer sich über die rechtlichen Grundlagen der Altenpflege informiert, stößt häufig noch auf den Begriff Altenpflegegesetz. Viele Pflegefachkräfte und angehende Auszubildende fragen sich, was dieses Gesetz eigentlich regelt – und ob es überhaupt noch gilt. Die Antwort ist eindeutig: Das Altenpflegegesetz war über 16 Jahre lang die zentrale rechtliche Grundlage für die Ausbildung in der Altenpflege, ist aber seit 2020 nicht mehr in Kraft. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Altenpflegegesetz früher geregelt hat, was heute an seine Stelle getreten ist und welche Bedeutung das für Berufsbezeichnungen und bestehende Abschlüsse hat.
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Was war das Altenpflegegesetz?
Das Altenpflegegesetz trat am 1. August 2003 in Kraft und regelte erstmals bundesweit einheitlich, wer sich Altenpflegerin oder Altenpfleger nennen durfte und wie die dazugehörige Ausbildung aufgebaut sein musste. Vor diesem Gesetz gab es in Deutschland keine einheitliche Regelung für den Beruf – jedes Bundesland hatte eigene Vorgaben, was zu sehr unterschiedlichen Ausbildungsniveaus führte.
Mit dem Altenpflegegesetz sollten zwei Ziele erreicht werden: erstens ein bundesweit einheitliches Ausbildungsniveau, zweitens eine höhere Attraktivität des Berufsbildes. Geregelt wurden vor allem die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die Ausbildungsinhalte, die Dauer und die Prüfungsanforderungen. Zugelassen wurde, wer gesundheitlich und körperlich für den Beruf geeignet war und über eine mindestens zehnjährige Schulbildung beziehungsweise eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung verfügte. Wichtig dabei: Die eigentliche Tätigkeit in der Altenpflege – also was Pflegefachkräfte im Arbeitsalltag konkret tun dürfen und müssen – war im Gesetz nicht geregelt. Das Altenpflegegesetz war reines Berufszulassungs- und Ausbildungsrecht.
Warum das Altenpflegegesetz heute nicht mehr gilt
Zum 31. Dezember 2019 ist das Altenpflegegesetz außer Kraft getreten. An seine Stelle trat das Pflegeberufegesetz, das seit dem 1. Januar 2020 die Ausbildung in der Pflege bundesweit neu regelt. Hintergrund war eine umfassende Reform: Die bis dahin getrennten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden zu einer gemeinsamen, generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt.
Auszubildende durchlaufen seitdem zunächst zwei Jahre eine gemeinsame Grundausbildung. Erst danach entscheiden sie, ob sie die generalistische Ausbildung fortsetzen und mit dem Abschluss Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann beenden, oder ob sie sich auf einen der bisherigen Abschlüsse – etwa Altenpflegerin oder Altenpfleger – spezialisieren. Wie genau dieser Ausbildungsweg im Detail aufgebaut ist, mit welchen Stundenzahlen in Theorie und Praxis und welche Einrichtungen als Ausbildungsträger auftreten können, haben wir in einem separaten Beitrag zur generalistischen Pflegeausbildung ausführlich beschrieben.
Was bedeutet das für bestehende Abschlüsse als Altenpfleger oder Altenpflegerin?
Für alle, die ihre Ausbildung bereits vor 2020 nach dem alten Altenpflegegesetz begonnen oder abgeschlossen haben, ändert sich nichts: Die Berufsbezeichnung Altenpflegerin beziehungsweise Altenpfleger bleibt vollständig gültig und darf weiterhin geführt werden. Es gibt einen klaren Bestandsschutz. Ausbildungen, die bis Ende 2019 nach altem Recht begonnen wurden, konnten zudem noch bis Ende 2024 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
Wichtig für die Praxis: Wer den Abschluss als Altenpflegerin oder Altenpfleger besitzt, darf in der Altenpflege weiterhin uneingeschränkt arbeiten. Eine Umschulung oder Nachqualifizierung ist nicht erforderlich. Der einzige Unterschied zum neuen Abschluss Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann liegt im Einsatzbereich: Während der generalistische Abschluss EU-weit in allen Pflegebereichen anerkannt wird, bleibt der Abschluss als Altenpflegerin auf den Bereich der Altenpflege fokussiert.
Was regelt heute die Berufszulassung in der Pflege?
Seit 2020 regelt das Pflegeberufegesetz, wer sich Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Altenpflegerin, Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger nennen darf. Die Grundprinzipien aus dem alten Altenpflegegesetz wurden dabei größtenteils übernommen: Auch heute braucht es eine staatlich anerkannte Ausbildung mit erfolgreicher Abschlussprüfung, um eine dieser Berufsbezeichnungen führen zu dürfen. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist in der Regel ein mittlerer Schulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation, gesundheitliche Eignung für den Beruf sowie persönliche Zuverlässigkeit.
Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das: Bei der Personalplanung zählt heute vor allem, welchen konkreten Berufsabschluss eine Fachkraft mitbringt und welche Tätigkeiten damit verbunden sind. Ob jemand seine Ausbildung noch nach altem Altenpflegegesetz oder bereits nach dem neuen Pflegeberufegesetz abgeschlossen hat, spielt für die Einsetzbarkeit in der Altenpflege keine Rolle – beide Abschlüsse sind hier gleichwertig.
Anerkennung von Abschlüssen aus dem Ausland
Ein Thema, das mit der Berufszulassung eng zusammenhängt, ist die Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse. Gerade weil examinierte Pflegefachkräfte in Deutschland stark gesucht werden, fragen viele Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation, ob und wie ihr Abschluss in Deutschland anerkannt werden kann. Auch hier hat sich durch den Wechsel vom Altenpflegegesetz zum Pflegeberufegesetz grundsätzlich wenig geändert: Entscheidend ist nach wie vor, ob die ausländische Ausbildung inhaltlich und zeitlich mit der deutschen Ausbildung vergleichbar ist. Bei wesentlichen Unterschieden können Anpassungslehrgänge oder Kenntnisprüfungen erforderlich sein. Welche Schritte für die Anerkennung konkret notwendig sind und welche Stellen dafür zuständig sind, haben wir in unserem Beitrag zur Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse in Deutschland zusammengefasst.
Aktuelle Entwicklungen: vom Ausbildungsrecht zum Tätigkeitsrecht
Während das Altenpflegegesetz und auch das Pflegeberufegesetz vor allem die Ausbildung und die Berufsbezeichnung regeln, rückt die aktuelle Gesundheitspolitik zunehmend eine andere Frage in den Fokus: Welche Tätigkeiten dürfen examinierte Pflegefachkräfte eigenständig übernehmen? Genau hier setzt das neue Pflegekompetenzgesetz an. Es soll die Rolle examinierter Pflegefachkräfte im Versorgungsalltag stärken und ihnen mehr eigenständige Entscheidungsbefugnisse übertragen – ein Bereich, der im Altenpflegegesetz bewusst offengelassen wurde. Für Pflegefachkräfte, die wissen möchten, welche neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf sie zukommen könnten, lohnt sich ein Blick in unseren Beitrag zum Pflegekompetenzgesetz.
Insgesamt zeigt sich damit eine klare Entwicklung: Das Altenpflegegesetz war der erste Schritt zu einem bundesweit einheitlichen Berufsbild. Das Pflegeberufegesetz hat die Ausbildung modernisiert und vereinheitlicht. Und mit dem Pflegekompetenzgesetz rückt nun die tatsächliche Tätigkeit der Pflegefachkräfte stärker in den gesetzlichen Fokus. Wer die heutige Rechtslage verstehen möchte, sollte diese drei Ebenen – Berufszulassung, Ausbildung und Tätigkeitsbefugnisse – auseinanderhalten.
Fazit: Altes Gesetz, gültige Abschlüsse, neue Rechtsgrundlage
Das Altenpflegegesetz hat von 2003 bis 2019 die Grundlage für die Ausbildung in der Altenpflege gebildet und ein bundesweit einheitliches Niveau geschaffen. Seit 2020 übernimmt das Pflegeberufegesetz diese Funktion im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung. Für Fachkräfte mit einem Abschluss nach altem Recht ändert sich dadurch nichts: Die Berufsbezeichnung und alle damit verbundenen Rechte bleiben vollständig erhalten.
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Häufige Fragen zum Altenpflegegesetz
Gilt das Altenpflegegesetz noch?
Nein. Das Altenpflegegesetz war von 2003 bis Ende 2019 gültig und wurde zum 1. Januar 2020 durch das Pflegeberufegesetz abgelöst.
Muss ich meine Ausbildung als Altenpflegerin nachholen oder anpassen?
Nein. Abschlüsse, die nach dem Altenpflegegesetz erworben wurden, genießen Bestandsschutz und behalten ihre volle Gültigkeit. Die Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger darf weiterhin geführt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Altenpflegerin und Pflegefachfrau?
Beide Abschlüsse berechtigen zur Arbeit in der Altenpflege. Der Abschluss Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist zusätzlich EU-weit und in allen Pflegebereichen anerkannt, während der Abschluss als Altenpflegerin auf den Bereich der Altenpflege fokussiert bleibt.
Wo finde ich Informationen zum Ablauf der heutigen Pflegeausbildung?
Den genauen Ablauf und Aufbau der seit 2020 geltenden generalistischen Pflegeausbildung haben wir in einem eigenen Beitrag ausführlich beschrieben.


