Minijob in der Pflege – Rechte, Pflichten und aktuelle Regelungen

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Ein Minijob ist für viele Pflegefachkräfte eine flexible Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen oder bewusst weniger Stunden zu arbeiten. Gerade im Gesundheitswesen wird diese Beschäftigungsform häufig genutzt – sei es neben einer Hauptanstellung, während einer familiären Phase oder als gezielter Wiedereinstieg in den Beruf. Doch welche Rechte und Pflichten gelten konkret? Wer sich mit Minijob Pflegefachkraft Regelungen beschäftigt, sollte genau wissen, wie viele Stunden erlaubt sind, welche Abgaben anfallen und worauf bei Dienstzeiten, Zuschlägen und Urlaub zu achten ist. In diesem Beitrag erhalten Sie einen klaren Überblick über die wichtigsten Regelungen rund um den Minijob in der Pflege.

Was genau als Minijob in der Pflege gilt

Um die Minijob Pflegefachkraft Regelungen richtig einordnen zu können, ist zunächst wichtig zu wissen, was rechtlich als Minijob gilt. Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Diese Form der Beschäftigung wird auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet und ist klar gesetzlich geregelt.

Die wichtigsten Merkmale eines Minijobs:

  • Verdienstgrenze:
    Der monatliche Verdienst darf die aktuell geltende Minijob-Grenze nicht überschreiten (dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt).
  • Arbeitszeit:
    Die monatliche Stundenzahl ergibt sich aus dem vereinbarten Stundenlohn. Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden sind erlaubt.
  • Sozialversicherung:
    Minijobberinnen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen.
  • Vertragsform:
    Auch im Minijob muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegen, der Aufgaben, Arbeitszeiten und Vergütung regelt.

Gerade in der Pflege ist es wichtig, die monatlichen Arbeitsstunden genau im Blick zu behalten. Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit können den Verdienst erhöhen und müssen bei der Berechnung der Minijob-Grenze korrekt berücksichtigt werden.

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Welche Rechte Pflegefachkräfte im Minijob haben

Auch im Minijob gelten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. Pflegefachkräfte im Minijob haben dieselben grundlegenden Rechte wie Voll- oder Teilzeitbeschäftigte. Wer die Minijob Pflegefachkraft Regelungen kennt, kann sicherstellen, fair behandelt und korrekt vergütet zu werden.

Diese Rechte stehen Ihnen im Minijob zu:

  • Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn:
    Auch im Minijob darf der Stundenlohn nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen – unabhängig von der Art der Tätigkeit.
  • Bezahlter Urlaub:
    Minijobberinnen haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
    Bei Krankheit wird das Gehalt bis zu sechs Wochen weitergezahlt, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.
  • Lohnfortzahlung an Feiertagen:
    Fällt ein geplanter Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, besteht Anspruch auf Bezahlung.
  • Kündigungsschutz:
    Auch Minijobberinnen unterliegen dem Kündigungsschutz – insbesondere nach Ablauf der Probezeit.
  • Anspruch auf Zuschläge:
    Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gelten auch im Minijob, sofern sie im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

Ein häufiger Irrtum ist, dass Minijobberinnen „weniger Rechte“ hätten. Das ist nicht der Fall. Entscheidend ist allein die Arbeitszeit – nicht die Wertigkeit der Tätigkeit. Gerade Pflegefachkräfte sollten ihre Rechte kennen und aktiv einfordern.

Pflichten von Pflegefachkräften im Minijob

Neben klar geregelten Rechten gehen mit einem Minijob in der Pflege auch bestimmte Pflichten einher. Diese unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen einer Teil- oder Vollzeitstelle. Wer die Minijob Pflegefachkraft Regelungen kennt, kann Missverständnisse vermeiden und professionell auftreten – sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch im Team.

Zu den wichtigsten Pflichten zählen:

  • Verlässliche Arbeitsleistung:
    Auch im Minijob sind Pflegefachkräfte verpflichtet, ihre vereinbarten Dienste pünktlich und gewissenhaft zu leisten – inklusive Übergaben, Dokumentation und Einhaltung der Pflegestandards.
  • Einhaltung von Dienstplänen:
    Abgesprochene Dienstzeiten sind verbindlich. Kurzfristige Absagen sind nur bei triftigen Gründen (z. B. Krankheit) zulässig.
  • Schweigepflicht und Datenschutz:
    Der Schutz sensibler Bewohner- und Patientendaten gilt uneingeschränkt – unabhängig vom Stundenumfang.
  • Meldung weiterer Beschäftigungen:
    Haben Sie neben dem Minijob weitere Arbeitsverhältnisse, müssen diese dem Arbeitgeber gemeldet werden, damit Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen korrekt eingehalten werden können.
  • Beachtung der Verdienstgrenze:
    Pflegefachkräfte sollten ihre monatlichen Einnahmen im Blick behalten. Überschreitungen können dazu führen, dass der Minijob sozialversicherungspflichtig wird.

Gerade im Pflegebereich ist Zuverlässigkeit entscheidend – unabhängig davon, ob Sie wenige oder viele Stunden arbeiten. Wer seine Pflichten kennt und ernst nimmt, wird auch im Minijob als vollwertige Fachkraft wahrgenommen.

Arbeitszeiten, Zuschläge und Verdienstgrenzen im Pflege-Minijob

Gerade in der Pflege spielen unregelmäßige Arbeitszeiten und Zuschläge eine große Rolle. Wer im Minijob arbeitet, sollte die Minijob Pflegefachkraft Regelungen zu Arbeitszeiten und Verdienstgrenzen genau kennen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden oder unbeabsichtigt aus dem Minijob herauszufallen.

Arbeitszeiten im Pflege-Minijob:

  • Flexible Einsatzzeiten:
    Minijobberinnen werden häufig für Wochenend-, Nacht- oder Urlaubsvertretungen eingesetzt. Diese Flexibilität ist erlaubt, solange die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden.
  • Höchstarbeitszeiten:
    Auch im Minijob gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, z. B. zur täglichen Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten.

Zuschläge im Minijob:

  • Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge:
    Zuschläge stehen Minijobberinnen grundsätzlich genauso zu wie Vollzeitkräften – sofern sie im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sind.
  • Steuerliche Besonderheit:
    Bestimmte Zuschläge können steuerfrei sein und zählen dann nicht vollständig zum Minijob-Verdienst. Das kann helfen, innerhalb der Verdienstgrenze zu bleiben.

Verdienstgrenze im Blick behalten:

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch und an den Mindestlohn gekoppelt. Entscheidend ist der durchschnittliche Monatsverdienst im Jahr. Ein gelegentliches Überschreiten ist nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. Pflegefachkräfte sollten daher besonders bei vielen Zuschlägen genau prüfen, ob die Grenze eingehalten wird.

Wer regelmäßig an Wochenenden oder nachts arbeitet, sollte sich die Abrechnung erklären lassen. So vermeiden Sie Überraschungen und stellen sicher, dass Ihr Minijobstatus erhalten bleibt.

Minijob in der Pflege vs. Teilzeit – was lohnt sich mehr?

Viele Pflegefachkräfte stehen vor der Frage, ob ein Minijob dauerhaft die richtige Lösung ist oder ob eine Teilzeitstelle langfristig sinnvoller wäre. Um die Minijob Pflegefachkraft Regelungen richtig einzuordnen, lohnt sich ein direkter Vergleich beider Modelle – sowohl finanziell als auch mit Blick auf Absicherung und Flexibilität.

Vorteile eines Minijobs:

  • Hohe Flexibilität:
    Ideal für Pflegefachkräfte, die bewusst wenige Stunden arbeiten oder sich zeitlich nicht fest binden möchten.
  • Geringe Abgaben:
    Der Verdienst ist pauschal versteuert, es fallen keine regulären Sozialversicherungsbeiträge an (Ausnahme: Rentenversicherung, von der man sich befreien lassen kann).
  • Gute Ergänzung:
    Besonders geeignet als Nebenjob oder Wiedereinstieg nach längerer Pause.

Nachteile eines Minijobs:

  • Begrenzter Verdienst:
    Die Verdienstgrenze schränkt die monatlichen Stunden stark ein – gerade bei gut bezahlten Pflegefachkräften.
  • Geringere soziale Absicherung:
    Kranken- und Arbeitslosenversicherung laufen nicht über den Minijob.
  • Weniger Entwicklungsmöglichkeiten:
    Fortbildungen, Aufstiegschancen oder Leitungsfunktionen sind im Minijob selten vorgesehen.

Teilzeit als Alternative:

Eine Teilzeitstelle bietet mehr Planungssicherheit, volle Sozialversicherung und oft bessere Entwicklungsperspektiven. Wer regelmäßig arbeitet und langfristig im Pflegeberuf bleiben möchte, fährt mit Teilzeit häufig besser – auch wenn die zeitliche Flexibilität geringer ist.

Fazit: Für wen sich ein Minijob in der Pflege wirklich eignet

Ein Minijob kann für Pflegefachkräfte eine sinnvolle Lösung sein – insbesondere als Nebenbeschäftigung, für den Wiedereinstieg oder in Lebensphasen mit begrenzter Zeit. Entscheidend ist, die Minijob Pflegefachkraft Regelungen genau zu kennen und den eigenen Verdienst sowie die Arbeitszeiten im Blick zu behalten.

Wer maximale Flexibilität sucht und bewusst wenige Stunden arbeiten möchte, ist mit einem Minijob gut beraten. Für Pflegefachkräfte, die langfristige Sicherheit, soziale Absicherung und Entwicklungsmöglichkeiten wünschen, ist eine Teilzeitstelle jedoch oft die bessere Wahl.

FAQ – Häufige Fragen zum Minijob in der Pflege

Wie viele Stunden darf ich im Minijob als Pflegefachkraft arbeiten?

Die Stundenzahl hängt vom Stundenlohn ab. Entscheidend ist, dass der monatliche Verdienst die Minijob-Grenze im Jahresdurchschnitt nicht überschreitet.

Habe ich im Minijob Anspruch auf Urlaub?

Ja. Minijobberinnen haben denselben Urlaubsanspruch wie andere Beschäftigte – anteilig zur Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Darf ich mehrere Minijobs haben?

Ja, allerdings werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreiten Sie die Grenze, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Kann ich im Minijob Nacht- oder Wochenenddienste übernehmen?

Ja. Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienste sind erlaubt. Zuschläge gelten auch im Minijob, sofern sie vertraglich oder tariflich vereinbart sind.


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