
Der Pflegeberuf gehört zu den körperlich und psychisch anspruchsvollsten Tätigkeiten überhaupt. Wer als Pflegefachkraft krank wird, steht vor praktischen und arbeitsrechtlichen Fragen – von der Meldepflicht über die Lohnfortzahlung bis hin zu den Folgen häufiger Krankschreibungen. Dieser Beitrag gibt einen sachlichen Überblick über das, was bei einer Krankschreibung in der Pflege gilt und worauf es im Umgang mit dem Arbeitgeber ankommt.
Was muss bei einer Krankschreibung in der Pflege beachtet werden?
Grundsätzlich gelten für Pflegefachkräfte dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland. Wer erkrankt und dadurch nicht arbeitsfähig ist, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren – in der Regel am ersten Krankheitstag, möglichst vor Schichtbeginn. Dies ist besonders im Pflegebereich wichtig, weil Einrichtungen frühzeitig auf Personalengpässe reagieren müssen.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erforderlich, die spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen muss. Manche Arbeitgeber verlangen die Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag – das ist zulässig und sollte im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung nachgelesen werden.
Seit Einführung der elektronischen AU (eAU) übermitteln Arztpraxen die Krankmeldung in vielen Fällen direkt an die Krankenkasse und – auf Anforderung des Arbeitgebers – elektronisch an die Einrichtung. Dennoch bleibt die Pflicht bestehen, den Arbeitgeber selbst zu informieren und die eigene Handlungsunfähigkeit anzuzeigen.
Lohnfortzahlung: Wie lange wird das Gehalt weitergezahlt?
Pflegefachkräfte haben wie alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – und zwar für die Dauer von sechs Wochen pro Erkrankung. Diese Regelung gilt ab dem ersten Krankheitstag, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat.
Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Zahlung in Form von Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttolohns, jedoch maximal 90 Prozent des Nettolohns. Für Pflegefachkräfte, die Schichtzulagen oder Nachtdienstzuschläge erhalten, kann die Berechnung des Krankengeldes komplex werden, da nicht alle Lohnbestandteile gleichwertig berücksichtigt werden.
Wer häufig erkrankt und dabei regelmäßig die Sechs-Wochen-Frist ausschöpft, kann unter bestimmten Umständen auf die sogenannte Staffelregelung stoßen: Handelt es sich nachweislich um dieselbe Erkrankung, wird die Lohnfortzahlung nicht erneut in voller Höhe gewährt. Bei verschiedenen Erkrankungen hingegen beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu.
Häufige Krankschreibungen: Was droht arbeitsrechtlich?
Wer im Pflegeberuf häufiger krank ist, fragt sich zu Recht, ab wann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Das deutsche Arbeitsrecht kennt die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung – sie ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis nicht so einfach durchsetzbar, wie oft befürchtet wird.
Grundsätzlich gilt: Mehrere Kurzzeiterkrankungen innerhalb weniger Jahre, die zusammen einen erheblichen Arbeitsausfall verursachen, können im Einzelfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Gerichte prüfen dabei jedoch sehr genau, ob eine negative Zukunftsprognose vorliegt, ob die Erkrankungen betrieblich (mit-)verursacht wurden und ob die Kündigung verhältnismäßig ist. In der Pflege spielen dabei auch die Arbeitsbedingungen eine Rolle – Überlastung, Schichtarbeit und körperliche Belastung sind anerkannte Faktoren, die Erkrankungsrisiken erhöhen.
Ein weiteres Instrument, das manche Einrichtungen einsetzen, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres – zusammenhängend oder kumuliert – ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein BEM-Gespräch anzubieten. Dieses dient dazu, gemeinsam Möglichkeiten zu prüfen, wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig, wird aber empfohlen – auch weil eine Ablehnung im Kündigungsschutzverfahren nachteilig ausgelegt werden kann.
Wer sich unsicher ist, wie sich die eigene Erkrankungshistorie auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte, findet im Beitrag über das Arbeitsrecht für Pflegefachkräfte weitere grundlegende Informationen zu Rechten und Pflichten im Pflegeberuf.
Wenn Krankheit und Erschöpfung zusammenhängen
Im Pflegeberuf sind Krankschreibungen häufig kein Zufall. Körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen, aber auch psychische Belastungen wie Erschöpfung oder beginnender Burnout sind in der Pflege weit verbreitet. Wer merkt, dass die eigene Erkrankungsquote steigt, sollte das nicht allein als individuelles Problem betrachten – sondern auch als Hinweis auf belastende Arbeitsbedingungen.
Der Artikel über Burnout in der Altenpflege zeigt, wie sich chronische Überlastung entwickelt und welche Anzeichen ernst genommen werden sollten. Wer dauerhaft über seine Grenzen arbeitet, erkrankt häufiger – das ist keine persönliche Schwäche, sondern eine physiologische Reaktion auf anhaltende Belastung.
Wichtig ist auch: Eine Krankschreibung ist kein Versagen und kein Anlass für schlechtes Gewissen. Gerade in systemrelevanten Berufen wie der Pflege wird die eigene Gesundheit zu oft hintenangestellt. Wer krank ist, muss sich erholen – auch im Interesse der zu Pflegenden.
Wer grundsätzlich mit dem Druck im Pflegejob zu kämpfen hat und sich fragt, was sinnvolle nächste Schritte wären, findet im Beitrag Pflegejob belastend – was tun? praktische Orientierung.
Krankschreibung und Jobwechsel: Was beachten?
Wer aufgrund häufiger Erkrankungen oder eines belastenden Arbeitsumfelds über einen Stellenwechsel nachdenkt, sollte wissen: Eine laufende Krankschreibung schließt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht aus. Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Krankheit ordentlich gekündigt werden – die Lohnfortzahlung bleibt davon zunächst unberührt.
Allerdings sollte bei einer Bewerbung während oder kurz nach einer längeren Erkrankungsphase darauf geachtet werden, wie diese in Gesprächen kommuniziert wird. Ein glaubwürdiger und sachlicher Umgang damit ist in der Regel besser als das Vermeiden des Themas. Arbeitgeber in der Pflege sind erfahren genug, um zu wissen, dass Belastungen in diesem Beruf real sind.
Ein gut aufgestellter neuer Arbeitgeber, der faire Bedingungen bietet, kann entscheidend dazu beitragen, die eigene Gesundheitssituation langfristig zu stabilisieren. Bei der Wahl des neuen Arbeitgebers lohnt es sich daher, genau hinzuschauen: Wie ist der Personalschlüssel? Wie werden Schichten geplant? Wie geht das Team mit Krankheitsfällen um?
FAQ: Krankschreibung Pflege
Muss ich als Pflegefachkraft meinen Arbeitgeber sofort über eine Erkrankung informieren?
Ja. Die Meldepflicht besteht unverzüglich, also sobald feststeht, dass die Arbeit aufgrund von Krankheit nicht angetreten werden kann. Im Pflegebereich ist eine frühe Meldung besonders wichtig, damit die Einrichtung die Dienstplanabdeckung sicherstellen kann.
Ab wann brauche ich eine ärztliche Krankmeldung?
In der Regel ab dem vierten Krankheitstag. Der Arbeitgeber darf jedoch auch ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung verlangen – das ist rechtlich zulässig und sollte im Arbeitsvertrag geprüft werden.
Kann ich wegen häufiger Krankheit gekündigt werden?
Grundsätzlich ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich, jedoch an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Sie erfordert eine negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. In vielen Fällen wird zunächst ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt.
Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und muss ich daran teilnehmen?
Das BEM ist ein gesetzlich verankertes Verfahren, das Arbeitgebern nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres angeboten werden muss. Ziel ist es, gemeinsam Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu prüfen. Die Teilnahme ist freiwillig, wird aber aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Regel empfohlen.
Wird mein Gehalt während der Krankschreibung weitergezahlt?
Ja, für bis zu sechs Wochen pro Erkrankung durch den Arbeitgeber (Lohnfortzahlung). Danach zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld – in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal 90 Prozent des Nettogehalts.


