Kündigung in der Pflege – was vor dem letzten Arbeitstag zu klären ist

Kündigung in der Pflege

Eine Kündigung in der Pflege ist selten ein spontaner Schritt. Meist hat sich die Entscheidung über Wochen oder Monate entwickelt – ausgelöst durch Überlastung, fehlende Wertschätzung, ein besseres Angebot oder den Wunsch nach einem Neustart. Doch unabhängig vom Grund: Zwischen der Kündigung und dem letzten Arbeitstag liegen einige arbeitsrechtliche und praktische Punkte, die geklärt sein wollen. Wer dabei strukturiert vorgeht, verlässt den Arbeitgeber sauber – und startet besser in die nächste Stelle.

Kündigungsfristen in der Pflege – was gilt wann

Die Kündigungsfrist ist der erste Punkt, der nach einer Kündigung in der Pflege zu prüfen ist. Sie ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag oder subsidiär aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB).

Gesetzlich gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Viele Pflegeeinrichtungen sind tarifgebunden – etwa an den TVöD, den TV-L oder kirchliche Tarifwerke wie AVR. Dort können abweichende, oft längere Fristen gelten. Wer sich unsicher ist, sollte zunächst den eigenen Arbeitsvertrag prüfen und bei Unklarheit beim zuständigen Betriebs- oder Personalrat nachfragen.

Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber fristgerecht zugehen – nicht erst am letzten Tag der Frist abgeschickt werden.



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Resturlaub vor dem Ausscheiden

Noch offene Urlaubstage gehören zum Arbeitsverhältnis und sind mit dem Ausscheiden abzugelten oder in der Restlaufzeit zu nehmen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch darauf, ausstehenden Urlaub vor dem letzten Arbeitstag zu nehmen – sofern betriebliche Belange nicht dagegen sprechen.

Wird der Resturlaub nicht gewährt und endet das Arbeitsverhältnis, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Dieser Anspruch verfällt nicht automatisch, unterliegt aber Ausschlussfristen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein können. Es empfiehlt sich, offene Urlaubstage frühzeitig schriftlich anzumelden.

Das Arbeitszeugnis – rechtzeitig anfordern

Auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 109 GewO). Es sollte spätestens mit der Kündigung – besser noch vorher – schriftlich angefordert werden. Wer erst nach dem letzten Arbeitstag darum bittet, wartet häufig länger.

Das Zeugnis muss wohlwollend, aber wahrheitsgemäß formuliert sein. In der Praxis entscheiden Formulierungen oft über den tatsächlichen Inhalt – was auf den ersten Blick positiv klingt, kann in der Zeugnissprache eine kritische Aussage sein. Eine Übersicht zur Entschlüsselung typischer Formulierungen bietet der Beitrag Arbeitszeugnis in der Pflege – Formulierungen verstehen.

Wer mit dem ausgestellten Zeugnis nicht einverstanden ist, kann eine Korrektur verlangen. Im Streitfall ist auch der Klageweg möglich, allerdings mit Aufwand verbunden.

Überstunden und ausstehende Vergütung

Geleistete, aber nicht ausgeglichene Überstunden sind beim Ausscheiden entweder durch Freizeit oder durch Auszahlung abzugelten – sofern sie dokumentiert und anerkannt sind. Viele Pflegekräfte haben über Jahre erhebliche Arbeitszeitguthaben angesammelt, ohne diese je vollständig abgebaut zu haben.

Vor dem letzten Arbeitstag sollte der aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos schriftlich bestätigt werden. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Prämien können anteilig zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Bezugszeitraum endet – das hängt von den vertraglichen Regelungen ab.

Grundsätzlich gilt: Alles, was finanziell offen ist, sollte vor Ausscheiden schriftlich dokumentiert sein. Ausschlussfristen können solche Ansprüche nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen lassen.

Betriebliche Unterlagen, Zugänge und Arbeitsmittel

Zum geordneten Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gehört die Rückgabe aller Arbeitsmittel: Dienstausweis, Schlüssel, Dienstkleidung, Tablet oder Telefon. Wer hier nachlässig ist, riskiert Rückforderungen oder Abzüge von der Abrechnung.

Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob eigene Unterlagen – Fort- und Weiterbildungsnachweise, Zertifikate, Bescheinigungen – vollständig vorhanden sind. Solche Dokumente liegen oft in Personalakten und werden nach Ausscheiden nicht automatisch herausgegeben. Auf Wunsch besteht jedoch ein Anspruch auf Einsicht und Kopien der eigenen Personalakte.

Übergabe und kollegialer Abschluss

Eine strukturierte Übergabe ist in der Pflege aus fachlichen und ethischen Gründen besonders relevant. Bewohner- oder Patientenverläufe, laufende Aufgaben und wichtige Absprachen sollten sauber dokumentiert und an die Nachfolge oder das Team übergeben werden.

Unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis verlaufen ist: Der letzte Eindruck zählt. Die Pflegebranche ist kleiner als sie scheint – Referenzen, Netzwerke und Rufe sind langlebig. Ein professionelles Ausscheiden ist daher auch im eigenen Interesse.

Krankmeldung während der Kündigungsfrist

Eine Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist ist rechtlich zulässig, wenn sie tatsächlich vorliegt und ärztlich bescheinigt ist. Arbeitgeber sind in solchen Situationen jedoch häufig skeptisch und beantragen in Einzelfällen eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst.

Wer aus nachvollziehbaren gesundheitlichen Gründen krankgeschrieben ist, muss sich davon nicht einschüchtern lassen – sollte aber in jedem Fall alle formalen Anforderungen (Vorlagefristen, ärztliche Bescheinigung) einhalten.

Den nächsten Schritt vorbereiten

Parallel zur Abwicklung der Kündigung sollte der Blick nach vorne gehen. Wer als examinierte Pflegefachkraft wechseln möchte, hat grundsätzlich gute Karten – der Fachkräftemangel ist bundesweit spürbar. Worauf es dabei ankommt und wie sich Pflegekräfte in einem neuen Arbeitsumfeld gut positionieren, zeigt etwa der Beitrag zu den 7 Gründen für einen Jobwechsel in der Pflege.

Wer Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle sucht, kann sich auch an eine spezialisierte Personalvermittlung wenden. Das spart Zeit und ermöglicht den Zugang zu Stellen, die nicht öffentlich ausgeschrieben sind – und das für Bewerber ohne Kosten.

FAQ: Kündigung in der Pflege

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Pflege?

Das hängt vom Arbeitsvertrag und dem geltenden Tarifvertrag ab. Gesetzlich gilt für Arbeitnehmer eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Bei Tarifbindung (z. B. TVöD, AVR) können längere Fristen gelten. Im Zweifel gilt immer die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Muss ich meinen Resturlaub noch nehmen oder wird er ausgezahlt?

Grundsätzlich gilt: Urlaub soll genommen werden. Ist das vor Ausscheiden nicht möglich, besteht ein Abgeltungsanspruch. Dieser kann durch Ausschlussfristen im Vertrag begrenzt sein – daher rechtzeitig schriftlich geltend machen.

Wann muss ich das Arbeitszeugnis anfordern?

So früh wie möglich – idealerweise mit Einreichen der Kündigung. Der gesetzliche Anspruch besteht auch nach Ausscheiden, aber je früher die Anforderung erfolgt, desto reibungsloser läuft es in der Regel ab.

Was passiert mit meinen Überstunden?

Anerkannte Überstunden sind beim Ausscheiden abzugelten – durch Freizeit oder Auszahlung. Den aktuellen Stand des Arbeitszeitkontos sollte man sich vor dem letzten Arbeitstag schriftlich bestätigen lassen.

Bin ich verpflichtet, während der Kündigungsfrist zu arbeiten?

Ja, grundsätzlich besteht die Arbeitspflicht bis zum letzten Arbeitstag – es sei denn, der Arbeitgeber stellt frei oder Urlaub wird angerechnet. Eine Freistellung kann einseitig durch den Arbeitgeber oder einvernehmlich vereinbart werden.

Kann ich mich schon während der Kündigungsfrist neu bewerben?

Ja. Für Vorstellungsgespräche während der Kündigungsfrist besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch (§ 629 BGB). Der Arbeitgeber muss hierfür bezahlte Freizeit gewähren.


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