Nice Nails in der Altenpflege? Gerichtsurteil zu Fingernägeln

Nice Nails in der Altenpflege Gerichtsurteil zu Fingernägeln

Für viele Frauen sind schöne Fingernägel eine Art Statussymbol. Sie werden gepflegt, gefeilt und teils aufwendig lackiert. So machte es auch eine Betreuerin in der Altenpflege aus Nordrhein-Westfalen. Bis ihr Arbeitgeber es verbot. Die Frau zog vor Gericht. Nun wurde das Urteil verkündet.

Der Fall: Fingernägel „Teil der Persönlichkeit“

Für eine katholische Pflege-Einrichtung in Dremmen waren die lackierten Gel-Fingernägel einer Angestellten im sozialen Dienst ein Störfaktor. Die Seniorenbetreuerin wurde angewiesen, mit kurzen und unlackierten Nägeln zur Arbeit zu kommen. Gegen diese Dienstanweisung setzte sich die Frau zur Wehr und zog vor Gericht. Dort betonte sie, dass ihre Fingernägel Ausdruck ihrer Persönlichkeit seien und verwies auf das Persönlichkeitsrecht. Ihr Arbeitgeber hätte nicht das Recht zu diktieren, wie sie ihre Fingernägel trage. Sie argumentierte, dass sie keine pflegerischen Tätigkeiten ausübe und nicht mit der Zubereitung oder Verteilung von Mahlzeiten betraut sei, sondern Senioren ausschließlich betreue. Der Arbeitgeber hingegen pochte auf einheitliche Standards für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung und berief sich auf die Hygiene. In der Pflege-Einrichtung gelte der höchst mögliche Hygienestandard.

Das Urteil: Gesundheit der Senioren wichtiger als Persönlichkeitsrecht

Die Richter am Arbeitsgericht Aachen teilten den Standpunkt des Arbeitgebers und entschieden, dass die Klägerin bei der Arbeit künftig keine langen Fingernägel haben darf (AZ: 1 Ca 1909/18). Demnach seien lange Fingernägel ein „Infektionsfeld“, in dem sich Bakterien festsetzen könnten. Das Gericht verwies dazu auf entsprechende Hygiene-Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert Koch-Instituts. Insgesamt sei bei der Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz der Bewohner und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Gesundheit der Senioren höher zu bewerten, befanden die Richter. Die Dienstanweisung der Pflege-Einrichtung sei daher zulässig. Die Klägerin kann gegen das Urteil in Revision gehen.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen Pflege- und Betreuungskräften Weisungen bezüglich des Aussehens erteilen dürfen. Was sagen Sie: ist die Hygiene oder das Persönlichkeitsrecht höher zu stellen?