Pflegestärkungsgesetz 2 – was hat sich am 01.01.2017 in der Pflege verändert?

pflegestärkungsgesetz 2

Mit einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff startet zum 01. Januar 2017 das sogenannte Pflegestärkungsgesetz 2, womit die bisher größte Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung ihren Abschluss findet. Während die „alte“ Definition vordergründig Menschen mit körperlichen Einschränkungen bediente, profitieren mit der neuen Version auch Menschen mit psychischen und kognitiven Einschränkungen von den Leistungen der Pflegeversicherung.

Damit einhergehend werden die Pflegestufen in fünf Pflegegrade übergeleitet. Zudem gibt es einen Bestandschutz für Menschen, die schon vor dem 01.01.2017 eine Pflegstufe haben. Sie werden nach einem einfachen Schema in die Pflegegrade übertragen.

  • Pflegestufe 0 – Pflegegrad 1
  • Pflegestufe 1 – Pflegegrad 2
  • Pflegestufe 2 – Pflegegrad 3 etc.

Menschen, die zusätzliche Leistungen nach §87b (eingeschränkte Alltagskompetenzen) erhalten überspringen dabei eine Stufe, also Pflegestufe 0 zu Pflegegrad 2, Pflegestufe 1 zu Pflegegrad 3 etc.

Für Menschen, die ab dem 01.01.2017 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, gilt ein neues Verfahren zur Begutachtung und Erhebung der Pflegebedürftigkeit, das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA) bisher Zeit- bzw. Minutenwerte relevant für die Einstufung in eine Pflegestufe, werden sich die Pflegegrade künftig aus der Selbständigkeit/Unselbständigkeit des Bedürftigen ergeben.

Was bedeutet das Pflegestärkungsgesetz 2 finanziell?

Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 ist keine direkte finanzielle Unterstützung vorgesehen. Die Leistungen des Pflegestärkungsgesetz 2 hier bestehen aus:

  • Pflegeberatung
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Versorgung mit Hilfsmitteln
  • Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (max. 4000 EUR)
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Ein Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich kann in Ausnahmefällen für die grundpflegerische Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst gewährt werden

Folgende Übersicht verdeutlicht die finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung für die übrigen Pflegegrade im Vergleich zu den bisherigen Pflegestufen.

Pflegegeld (ohne Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste)

Pflegegeld (ohne Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste)

Pflegesachleistung (z.B. bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes)

Pflegesachleistung (z.B. bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes)

Leistungen Stationäre Pflege

Leistungen Stationäre Pflege

Damit hat der Gesetzgeber nochmals das Prinzip „ambulant vor stationär“ in den Vordergrund gerückt, denn vor allem ambulant betreute Pflegebedürftige werden eine Entlastung spüren. Das wird letztlich dazu führen, dass ambulante Pflegedienste mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 ihr Personal aufstocken werden.

Weitere Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2

Eigenanteil für stationäre Pflege
Bisher stieg der zu zahlende Eigenanteil mit der Pflegestufe, was oft zu einer enormen finanziellen Belastung für den Betroffenen oder seine Angehörigen bedeutete. Zukünftig wird für alle Pflegegrade ein einheitlicher Betrag berechnet. Dieser wird voraussichtlich bei 580 EUR im Monat liegen.

Absicherung der Pflegepersonen
Pflegepersonen und pflegende Angehörige erfahren eine bessere Absicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dabei steigt der Rentenbeitrag mit dem Pflegegrad der zu versorgenden Person. Steigt eine Pflegeperson aus ihrem bisherigem Beruf aus, um einen Angehörigen pflegerisch zu versorgen, werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Pflegetätigkeit gezahlt.

  • Regelungen zur Beratung und Information werden ausgeweitet und verbessert, zudem müssen die Pflegekassen kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige/Pflegepersonen anbieten
  • Prinzip „Reha vor Pflege“ wird stärker unterstützt; Die Medizinischen Dienste sind verpflichtet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Rehabilitations-Empfehlungen zu machen
  • Neuorganisation von Qualitätsprüfungen mit Hilfe von Indikatoren zur Ergebnisqualität (derzeit noch in Bearbeitung)

Auswirkungen für die professionelle Pflege

Seit Bekanntgabe der oben angeführten Tabellen, wird in sämtlichen Pflegeeinrichtungen, ambulant und stationär, gerechnet. Die große Frage lautet: Welche Auswirkungen hat das Pflegestärkungsgesetz 2 auf die Stellenberechnung? Hier ist von Betrieb zu Betrieb, von Einrichtung zu Einrichtung zu schauen. Viele Einrichtung gehen davon aus, mit mehr Personal rechnen zu können, wodurch sich völlig neue Chancen auf dem Pflege-Arbeitsmarkt ergeben werden. Sollten Sie bei der Besetzung ihrer Stellen Hilfe benötigen, helfen wir ihnen mit unserer Personalvermittlung Pflege sehr gerne, die passenden Mitarbeiter zu finden.


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