Pflegefachkraft Tarif: TVöD, AVR oder Haustarif – was lohnt sich mehr?

Pflegefachkraft Tarif

Wer als Pflegefachkraft eine neue Stelle sucht, stößt unweigerlich auf drei Begriffe: TVöD, AVR und Haustarif. Dahinter stecken unterschiedliche Tarifwerke, die darüber entscheiden, wie viel Gehalt am Ende des Monats auf dem Konto landet. Der Unterschied ist dabei nicht marginal – je nach Träger und Tarifvertrag können die Abweichungen mehrere Hundert Euro pro Monat betragen.

Dieser Beitrag erklärt, welche Tarifverträge für Pflegefachkräfte relevant sind, wie hoch die jeweiligen Gehälter ausfallen und was beim Wechsel zu einem anderen Träger zu beachten ist.

Was ist der TVöD – und für wen gilt er?

Der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) gilt für Pflegefachkräfte, die in kommunalen Einrichtungen arbeiten – also in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Kliniken in städtischer oder landkreislicher Trägerschaft. Seit 2020 gibt es mit dem TVöD-P eine eigene Entgelttabelle speziell für den Pflegebereich.

Examinierte Pflegefachkräfte werden in der Regel in die Entgeltgruppe P7 eingestuft. Das monatliche Grundgehalt liegt je nach Berufserfahrung zwischen 3.187 und 4.013 Euro brutto. Hinzu kommen Zulagen, die zuletzt deutlich angehoben wurden: Die Pflegezulage steigt auf 141,82 Euro monatlich, die Schichtzulage auf 100 Euro und die Wechselschichtzulage auf 250 Euro.

Zusätzlich zum Grundgehalt erhalten Beschäftigte nach TVöD eine Jahressonderzahlung. Angestellte in den Entgeltgruppen 1 bis 8 erhalten ab 2026 eine Jahressonderzahlung von 95 Prozent des regulären Monatsgehalts. Das Gehaltssystem ist klar geregelt: Stufenaufstiege erfolgen automatisch mit wachsender Berufszugehörigkeit, ohne dass jedes Mal neu verhandelt werden muss.

Der TVöD gilt allgemein als das Tarifwerk mit der höchsten Gehaltssicherheit und den transparentesten Regelungen im Pflegebereich.

AVR Caritas und AVR Diakonie – kirchliche Träger im Vergleich

Caritas und Diakonie sind zwei der größten Arbeitgeber im deutschen Gesundheitswesen. Sie zahlen nicht nach TVöD, sondern nach eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien – kurz AVR. Diese Regelwerke orientieren sich strukturell eng am TVöD, unterscheiden sich aber in einzelnen Punkten.

Bei der Diakonie werden examinierte Pflegefachkräfte in der Entgeltgruppe EG 7 eingestuft. Das Gehalt liegt dabei zwischen 3.761 und 4.413 Euro brutto monatlich, abhängig von der Berufszugehörigkeit. Diese Werte liegen in bestimmten Regionen und Stufen sogar leicht über dem TVöD.

Bei der Caritas gibt es je nach Region unterschiedliche Tabellen. Die Grundstruktur ist ähnlich – mit automatischen Stufensteigerungen und geregelten Zulagen. Kirchliche Träger bieten dabei häufig Gesamtpakete, die private Anbieter selten in diesem Umfang schnüren – darunter betriebliche Altersvorsorge, mehr Urlaubstage und einheitliche Zuschlagsregelungen.

Ein wichtiger Aspekt: Bei kirchlichen Trägern gilt das sogenannte Dritte-Weg-Verfahren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandeln in paritätisch besetzten Kommissionen – Streiks sind in diesem System nicht vorgesehen. Das sorgt für Stabilität, schränkt aber gewerkschaftliche Druckmittel ein.

Haustarife bei privaten Trägern – Chance oder Risiko?

Private Pflegeunternehmen sind nicht an TVöD oder AVR gebunden. Manche haben eigene Haustarifverträge, andere zahlen frei nach betrieblicher Vereinbarung. In vielen Fällen liegt das Gehalt bei privaten Trägern unter dem, was öffentliche oder kirchliche Einrichtungen zahlen.

Das liegt nicht zwingend an schlechtem Willen, sondern an der wirtschaftlichen Struktur: Private Betreiber stehen unter hohem Wettbewerbsdruck und müssen Gewinne erwirtschaften. Das drückt in vielen Einrichtungen auf das verfügbare Budget für Personalkosten.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Große private Pflegeketten haben teils eigene Tarifverträge abgeschlossen, die durchaus konkurrenzfähig sind. Ein Wechsel von einem privaten zu einem öffentlichen oder freigemeinnützigen Träger kann je nach Ausgangssituation 300 bis 600 Euro brutto mehr pro Monat bedeuten – bei gleicher Stelle und gleichem Stellenumfang.

Wer in einer nicht tarifgebundenen Einrichtung arbeitet, hat grundsätzlich mehr Spielraum für individuelle Gehaltsverhandlungen. Wer seinen Marktwert kennt und gezielt verhandelt, kann in Einzelfällen attraktive Konditionen heraushandeln – das bleibt aber die Ausnahme.

Gesetzlicher Pflegemindestlohn als Untergrenze

Unabhängig vom Tarifvertrag gilt in der Pflege ein gesetzlicher Mindestlohn, der durch die Pflegekommission festgelegt wird. Seit Juli 2025 liegt der gesetzliche Mindestlohn für examinierte Pflegefachkräfte bei 20,50 Euro brutto pro Stunde – das entspricht bei Vollzeit etwa 3.500 Euro brutto im Monat.

Dieser Wert gilt bundesweit und für alle Träger, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Er stellt die absolute Untergrenze dar. Tarifgebundene Einrichtungen zahlen in aller Regel deutlich mehr.

Wer eine neue Stelle antritt und unsicher ist, ob das angebotene Gehalt angemessen ist, kann den Pflegemindestlohn als ersten Orientierungspunkt nutzen – und dann prüfen, ob der Träger nach TVöD, AVR oder einem eigenen Haustarif zahlt.

Einstufung und Berufserfahrung – ein häufig unterschätzter Faktor

Unabhängig vom Tarifwerk gilt: Die Einstufung bei Stellenantritt ist verhandelbar. Wer Berufserfahrung aus einem anderen Betrieb mitbringt, muss nicht automatisch in der niedrigsten Stufe anfangen. Eine Differenz von zwei Stufen kann 200 Euro brutto im Monat bedeuten – dauerhaft.

Dieser Punkt wird in der Praxis häufig nicht aktiv angesprochen, obwohl er erhebliche finanzielle Konsequenzen hat. Pflegefachkräfte mit mehrjähriger Erfahrung sollten vor der Vertragsunterzeichnung gezielt nach einer höheren Einstufung fragen und ihre bisherige Berufstätigkeit dokumentieren.

Gleiches gilt für Zusatzqualifikationen. Wer etwa als Praxisanleiter, Wundmanager oder mit einer Weiterbildung in der Palliativpflege tätig ist, hat in den meisten Tarifwerken Anspruch auf eine bessere Eingruppierung – oder zumindest auf eine höhere Stelle in der Verhandlung.

Wer konkrete Argumente und Tipps für das nächste Gehaltsgespräch sucht, findet in dem Beitrag Pflegefachkraft Gehalt verhandeln praxisnahe Hinweise dazu.

TVöD, AVR oder Haustarif – ein direkter Vergleich

Für eine erste Orientierung lassen sich die drei Bereiche wie folgt zusammenfassen:

TVöD (öffentliche Träger): Höchste Gehaltssicherheit, klare Stufenstruktur, starke Zulagen, gute Jahressonderzahlungen. Einstieg in P7 zwischen ca. 3.200 und 3.500 Euro brutto, mit Erfahrung bis über 4.000 Euro.

AVR Caritas / Diakonie (kirchliche Träger): Strukturell nah am TVöD, in manchen Regionen und Stufen sogar leicht darüber. Zusätzliche Sozialleistungen und betriebliche Altersvorsorge oft stärker ausgeprägt.

Haustarife privater Träger: Breite Spanne – von knapp über dem Mindestlohn bis hin zu wettbewerbsfähigen Haustarifverträgen großer Ketten. Individuelle Verhandlung möglich, aber Verlässlichkeit geringer.

Wer mehr über das tatsächliche Gehaltsniveau je nach Träger und Region erfahren möchte, findet im Beitrag Pflegefachkraft Gehalt weitere Informationen mit konkreten Zahlen.



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Häufige Fragen zum Pflegefachkraft Tarif

Was ist der Unterschied zwischen TVöD und AVR in der Pflege?

Der TVöD gilt für kommunale und staatliche Einrichtungen, die AVR für kirchliche Träger wie Caritas und Diakonie. Beide Tarifwerke sind strukturell ähnlich aufgebaut, unterscheiden sich aber in regionalen Abweichungen, Zusatzleistungen und einzelnen Gehaltstabellen. In vielen Fällen sind die Unterschiede im Grundgehalt gering – das Gesamtpaket kann sich jedoch deutlich unterscheiden.

Verdienen Pflegefachkräfte bei privaten Trägern weniger?

Im Durchschnitt ja – nicht tarifgebundene private Einrichtungen zahlen häufig weniger als öffentliche oder kirchliche Träger. Ausnahmen bilden große private Pflegeketten mit eigenen Haustarifverträgen. Wer in einer nicht tarifgebundenen Einrichtung arbeitet, sollte das Gehalt aktiv verhandeln und Vergleichswerte kennen.

Kann man beim Träger-Wechsel ein höheres Gehalt heraushandeln?

Ja, vor allem wenn man Berufserfahrung mitbringt. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist die Einstufung in eine höhere Stufe möglich – das muss aber aktiv eingefordert werden. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern besteht grundsätzlich mehr Spielraum beim Grundgehalt selbst.

Gilt der Pflegemindestlohn auch bei tarifgebundenen Einrichtungen?

Der Pflegemindestlohn gilt als gesetzliche Untergrenze für alle Einrichtungen. Tarifgebundene Arbeitgeber zahlen in der Regel deutlich mehr als den Mindestlohn – dieser ist daher in diesen Einrichtungen meist nicht relevant, dient aber als Orientierungsgröße für Verhandlungen bei privaten Trägern ohne Tarifvertrag.